Gesetze / Feuerschutzsteuergesetz
FeuerschStG§ 5 Steuerschuldner
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/5#abs-1 (1) Steuerschuldner ist der Versicherer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/5#abs-2 (2) Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union und in keinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte, ist aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist dieser Steuerschuldner; ist kein Bevollmächtigter bestellt, so ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 FeuerschStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 11.10.1989 – I R 101/87Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
26.06.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.